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Zuletzt aktualisiert: 15.07.2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Informationen
Dieses Rechtsdokument gilt für die Marke Fachkrafthaus, die von der Mlak Vertriebsgesellschaft mbH betrieben wird.
Firmenname: Mlak Vertriebsgesellschaft mbH
Eingetragener Firmensitz: Schloßstraße 11b, 32657 Lemgo
E-Mail-Adresse: info@fachkrafthaus.de Geschäftsführer: Malek Mlak
Diese Informationen werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), der ePrivacy-Richtlinie und den anwendbaren EU-Verbraucherschutzgesetzen bereitgestellt.
1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Mlak Vertriebsgesellschaft mbH, Schloßstraße 11b, 32657 Lemgo, handelnd unter der Marke „Fachkrafthaus" (im Folgenden kurz „ANBIETER" genannt), und dem Empfänger der Leistungen (im Folgenden kurz „KUNDE" genannt, zusammen mit dem ANBIETER die „PARTEIEN"), insbesondere im Hinblick auf Verträge über Leistungen aus den Bereichen Personalvermittlung sowie Vermittlung von Auszubildenden und Nachwuchskräften (im Folgenden kurz „Leistungen" genannt), gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 1.2. Das Angebot des ANBIETERS richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB bzw. an Gewerbetreibende. 1.3. Widersprechende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der ANBIETER stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der ANBIETER in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des KUNDEN Leistungen vorbehaltlos ausführt. 1.4. Die vertragliche Grundlage ergibt sich aus der individuellen Absprache zwischen ANBIETER und KUNDEN (z. B. in Form eines Angebots) sowie diesen Bedingungen. 1.5. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 1.6. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Leistungsbeziehungen zwischen ANBIETER und KUNDEN im Zusammenhang mit dem angebotenen Leistungsgegenstand, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf. 1.7. Sofern nachfolgend das generische Maskulinum verwendet wird, geschieht dies ausschließlich aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung, ohne dass hiermit eine Wertung verbunden ist.
2. Vertragsschluss
2.1. Die Darstellung der Leistungen auf der Webseite, in sozialen Netzwerken, in Broschüren oder in Werbeanzeigen stellt kein verbindliches Angebot des ANBIETERS auf Abschluss eines Vertrags dar. 2.2. Der Vertragsschluss zwischen ANBIETER und KUNDEN kann in Textform (z. B. per E-Mail) oder schriftlich erfolgen. 2.3. Der KUNDE erklärt sich damit einverstanden, Zugangsdaten, Passwörter, Unterlagen und Links, die er im Rahmen dieses Vertrags vom ANBIETER erhält, nicht an Dritte weiterzugeben.
3. Leistungen
3.1. Das Leistungsspektrum des ANBIETERS umfasst insbesondere: 3.1.1. Personalvermittlung von Fach- und Führungskräften, insbesondere Direktvermittlung, Active Sourcing und Social Recruiting; 3.1.2. Vermittlung von Auszubildenden und Nachwuchskräften, auch aus dem Ausland (internationale Nachwuchskräftevermittlung). 3.2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der individuellen Absprache zwischen ANBIETER und KUNDEN. 3.3. Hinsichtlich der Inhalte eines mit dem ANBIETER geschlossenen Dienstleistungsvertrags steht diesem ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu. 3.4. Der ANBIETER ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten der Hilfe Dritter, insbesondere Subunternehmer und Partnernetzwerke im In- und Ausland, zu bedienen.
4. Besondere Bestimmungen: Personalvermittlung von Fach- und Führungskräften
4.1. Der ANBIETER ist spezialisiert auf die Gewinnung, Vorauswahl und Vermittlung qualifizierter Fach- und Führungskräfte (im Folgenden „KANDIDATEN"). 4.2. Zu den Hauptleistungspflichten des ANBIETERS gehören insbesondere die Suche, Prüfung, Vorauswahl, Ansprache und Vorstellung geeigneter KANDIDATEN. Ziel der Tätigkeit ist ein Vertragsschluss zwischen einem oder mehreren KANDIDATEN und dem KUNDEN. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der individuellen Absprache. 4.3. Im Außenverhältnis gegenüber KANDIDATEN tritt der ANBIETER ausschließlich im eigenen Namen auf. 4.4. Die inhaltliche Abstimmung des Anforderungsprofils erfolgt in der Regel einvernehmlich in einem Vorabgespräch (schriftlich, fernmündlich oder elektronisch). Unabhängig davon ist der ANBIETER hinsichtlich der Kandidatenauswahl und des Auswahlprozesses frei. 4.5. Dem KUNDEN ist bewusst, dass Angaben im Anforderungsprofil grundsätzliche Zielvorstellungen darstellen und – je nach Lage des Bewerbermarktes – eine Besetzung zu den vorgegebenen Rahmenbedingungen nicht in jedem Fall möglich ist. Gleiches gilt für unverbindliche Orientierungswerte wie Matching-Kennzahlen, die lediglich der groben Einordnung dienen und keine Zusicherung einer bestimmten Eignung darstellen. Der ANBIETER ist frei darin, dem KUNDEN auch KANDIDATEN vorzuschlagen, die das Anforderungsprofil nur teilweise erfüllen. 4.6. Entfällt der Bedarf des KUNDEN (z. B. durch anderweitige Besetzung oder Wegfall der Stelle), hat der KUNDE den ANBIETER hierüber unverzüglich zu informieren. 4.7. Der KUNDE verpflichtet sich, den ANBIETER unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, in Textform über alle Umstände zu informieren, die das Zustandekommen und die Durchführung des vermittelten Vertragsverhältnisses berühren. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend: 4.7.1. das Zustandekommen eines Vertrags zwischen KUNDEN und KANDIDAT sowie dessen Modalitäten (insbesondere Beginn und Dauer, vereinbarte Probezeit); 4.7.2. die Beendigung eines solchen Vertrags, gleich aus welchem Grund und in welcher Form (Kündigung, Aufhebungsvertrag, Fristablauf oder Ähnliches). 4.8. Der ANBIETER schuldet dem KUNDEN keinen konkreten quantitativen oder wirtschaftlichen Erfolg (z. B. eine bestimmte Anzahl vermittelter KANDIDATEN), es sei denn, die PARTEIEN haben ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart (siehe Ziffer 7). 4.9. Der ANBIETER übernimmt keine Gewährleistung für Qualifikationen, Eigenschaften oder die Arbeitsleistung der KANDIDATEN; die Verantwortung für die Personalentscheidung verbleibt beim KUNDEN. 4.10. Vertraulichkeit der Kandidatenprofile. Vom ANBIETER übermittelte Kandidatenprofile, Lebensläufe und sonstige Bewerberunterlagen sind vertraulich und dürfen ohne vorherige Zustimmung des ANBIETERS nicht an Dritte, insbesondere nicht an andere Unternehmen, weitergegeben werden. Ein Verstoß berechtigt den ANBIETER, das Vermittlungshonorar nach Ziffer 6.2 auch bei einem Vertragsschluss des Dritten mit dem KANDIDATEN geltend zu machen, sofern dies innerhalb der Nachvermittlungsfrist gemäß Ziffer 4.11 geschieht. 4.11. Nachvermittlungsfrist. Schließt der KUNDE (oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG) innerhalb von 12 Monaten nach der letzten Vorstellung eines KANDIDATEN durch den ANBIETER einen Vertrag mit diesem KANDIDATEN, gilt dies als Vermittlungserfolg im Sinne von Ziffer 6.2 – auch dann, wenn der zugrundeliegende Vermittlungsvertrag zu diesem Zeitpunkt bereits beendet ist. Dies gilt nicht, soweit der KUNDE nachweist, dass der Kontakt zum KANDIDATEN nachweislich unabhängig vom ANBIETER zustande gekommen ist.
5. Besondere Bestimmungen: Internationale Nachwuchskräfte- und Azubi-Vermittlung
5.1. Der ANBIETER vermittelt über sein internationales Partnernetzwerk auch Auszubildende und Nachwuchskräfte aus dem Ausland (insbesondere aus Marokko, Vietnam und Polen) an KUNDEN in Deutschland. Für diese Vermittlungsleistungen gilt Ziffer 4 entsprechend, ergänzt um die nachfolgenden Regelungen; Vertragsgegenstand können neben Arbeitsverträgen ausdrücklich auch Berufsausbildungsverträge im Sinne des § 10 BBiG sein. 5.2. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisverfahren. Die Einholung von Visa, Aufenthaltstiteln, Arbeitserlaubnissen sowie die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen obliegen dem KANDIDATEN und – soweit als künftiger Arbeitgeber beteiligt – dem KUNDEN. Der ANBIETER kann hierbei unterstützend tätig werden, schuldet jedoch keinen bestimmten Ausgang dieser behördlichen Verfahren. Verzögerungen oder Ablehnungen durch Behörden liegen außerhalb des Einflussbereichs des ANBIETERS und begründen keinen Schadensersatzanspruch gegen ihn. 5.3. Verzögert oder verhindert eine ausländerrechtliche Entscheidung den Antritt der Tätigkeit, bleibt der Honoraranspruch des ANBIETERS nach Ziffer 6.2 hiervon grundsätzlich unberührt; abweichende Regelungen können individuell vereinbart werden. 5.4. Für die Berechnung der Fristen nach Ziffer 6.2.5 und Ziffer 7 ist bei Berufsausbildungsverhältnissen der tatsächliche Ausbildungsbeginn maßgeblich, nicht der Zeitpunkt der Erteilung des Visums oder Aufenthaltstitels.
6. Vergütung
6.1. Allgemein 6.1.1. Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemäß Angebot vereinbarte Vergütung. Ist keine individuelle Vergütung vereinbart, gilt die Vergütung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste des ANBIETERS. Bei vereinbarter Ratenzahlung ist die erste Rate mit Vertragsschluss fällig; weitere Raten fallen, sofern nicht anders vereinbart, monatlich im Voraus an. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 6.1.2. Eine vereinbarte Einrichtungsgebühr fällt, sofern nicht abweichend geregelt, nur einmalig an; bei Vertragsverlängerung entsteht keine erneute Einrichtungsgebühr. 6.1.3. Die Vergütungspflicht besteht in voller Höhe auch dann, wenn der KUNDE den ANBIETER anweist, die Leistungen vorübergehend zu unterbrechen, oder eine Unterbrechung aus anderen, nicht vom ANBIETER zu vertretenden Gründen erforderlich wird. 6.1.4. Der KUNDE ist, soweit nicht anders vereinbart, vorleistungspflichtig. Die Vergütung ist mit Rechnungsstellung sofort fällig und innerhalb von 7 Tagen zahlbar. 6.1.5. Unterlässt der KUNDE eine erforderliche Mitwirkungshandlung und verhindert dadurch die Leistungserbringung, bleibt der Vergütungsanspruch des ANBIETERS grundsätzlich unberührt. 6.1.6. Der KUNDE kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. 6.2. Vermittlungshonorar bei erfolgreicher Personalvermittlung 6.2.1. Soweit die Personalvermittlung nicht durch ein Pauschalhonorar abgegolten wird, gelten für das Vermittlungshonorar die nachfolgenden Regelungen. 6.2.2. Schließt der KUNDE (oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen) mit einem vom ANBIETER vorgestellten KANDIDATEN einen Vertrag – einschließlich Arbeitsvertrag, Berufsausbildungsvertrag, freiem Mitarbeitervertrag oder vergleichbarer vertraglicher Vereinbarung, befristet oder unbefristet –, fällt das vereinbarte Vermittlungshonorar an. Bei mehreren vermittelten KANDIDATEN fällt das Honorar für jede erfolgreiche Vermittlung gesondert an. 6.2.3. Der Honoraranspruch besteht auch dann, wenn das Vertragsverhältnis zwischen den PARTEIEN im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen KUNDE und KANDIDAT bereits beendet ist (vorbehaltlich Ziffer 4.11), sowie unabhängig davon, ob der KANDIDAT die Tätigkeit tatsächlich antritt. 6.2.4. Es gilt das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemäß Angebot vereinbarte Vermittlungshonorar; ist kein Honorar individuell vereinbart, gilt das Honorar gemäß der jeweils aktuellen Preisliste. 6.2.5. Das Vermittlungshonorar fällt mit Abschluss des Vertrags zwischen KANDIDAT und KUNDEN an. Tritt der KANDIDAT die Tätigkeit an und wird das Vertragsverhältnis innerhalb von 6 Monaten nach Tätigkeitsbeginn gekündigt oder anderweitig beendet, entfällt die zweite Rate des Honorars; die erste Rate verbleibt beim ANBIETER als Vergütung für die bereits erbrachte Vermittlungsleistung. Eine spätere Beendigung lässt das Honorar unberührt; ein Rückerstattungsanspruch besteht nicht. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. 6.2.6. Das vereinbarte Vermittlungshonorar bzw. die jeweilige Rate ist mit Rechnungsstellung sofort fällig und innerhalb von 7 Tagen zahlbar.
7. Garantien
7.1. Erfolgsgarantie 7.1.1. Sofern der ANBIETER dem KUNDEN eine Erfolgsgarantie einräumt, gelten die nachfolgenden Regelungen. 7.1.2. Als Erfolgsgarantie gilt, dass der ANBIETER die Suche nach einem geeigneten KANDIDATEN um die Dauer der individuell vereinbarten Erstlaufzeit fortsetzt, bis der KUNDE mit einem vom ANBIETER vorgestellten KANDIDATEN einen Vertrag im Sinne von Ziffer 6.2.2 schließt. Hierdurch entstehen dem KUNDEN keine zusätzlichen Kosten. 7.1.3. Die Erfolgsgarantie setzt voraus, dass der KUNDE seinen Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen ist, insbesondere: unverzügliche Kontaktaufnahme mit vorgestellten KANDIDATEN; regelmäßige Rückmeldung an den ANBIETER (mindestens alle 14 Tage) zum Stand des Auswahlprozesses; zeitnahes Feedback zu vorgeschlagenen KANDIDATEN. 7.1.4. Kommt auch nach Verlängerung der Laufzeit gemäß Ziffer 7.1.2 kein Vertrag zustande, erhält der 50% der pauschal vereinbarten Vergütung per Überweisung zurück.
7.2. Nachbesetzungsgarantie 7.2.1. Die Nachbesetzungsgarantie umfasst die kostenfreie einmalige Nachbesetzung mit einem KANDIDATEN aus der Bewerberdatenbank des ANBIETERS, sofern der KUNDE den Vertrag im Sinne von Ziffer 6.2.2 kündigt oder der KANDIDAT während der Probezeit selbst ordentlich kündigt. Die Nachbesetzungsgarantie gilt ausschließlich für die in der jeweiligen individuellen Absprache konkret bezeichnete Position und die dort genannte Anzahl zu besetzender Stellen. 7.2.2. Die Nachbesetzungsgarantie setzt voraus, dass der KUNDE die Kündigungserklärung innerhalb von drei Tagen nach deren Zugang beim KANDIDATEN bzw. beim KUNDEN in Textform an den ANBIETER übermittelt und hieraus hervorgeht, dass die Kündigung die Voraussetzungen nach Ziffer 7.2.1 erfüllt. 7.2.3. Die Nachbesetzungsgarantie erlischt mit Ablauf der Laufzeit der individualvertraglichen Vereinbarung, auf der sie beruht, sowie dann, wenn der KUNDE die Stelle eigenständig, ohne Mitwirkung des ANBIETERS, nachbesetzt und dem ANBIETER dadurch die Erbringung der Garantieleistung unmöglich macht.
8. Verzug
8.1. Fristen zur Leistungserbringung durch den ANBIETER beginnen nicht, bevor die vereinbarte Vergütung vollständig beglichen und sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen des KUNDEN erbracht wurden. 8.2. Ist der KUNDE mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der ANBIETER berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Zahlungen zurückzuhalten. 8.3. Der ANBIETER ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu kündigen und sämtliche Leistungen einzustellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der KUNDE bei vereinbarter Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Raten in Verzug ist. In diesem Fall kann der ANBIETER die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig werdende Vergütung als Schadensersatz geltend machen; er muss sich dabei ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.
9. Sonstige Pflichten der Parteien
9.1. Der ANBIETER erbringt die vertraglich zugesagten Leistungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. dem individuell vereinbarten Beginn der Vertragslaufzeit. 9.2. Der KUNDE stellt sicher, dass der ANBIETER jederzeit über die für ein bestmögliches Leistungsergebnis erforderlichen Informationen verfügt. Ist der ANBIETER aus Gründen, die der Sphäre des KUNDEN zuzurechnen sind, an der Leistungserbringung gehindert, bleibt der Vergütungsanspruch unberührt. 9.3. Der KUNDE ist für die von ihm bereitgestellten Inhalte (insbesondere Stellenbeschreibungen, Unternehmensangaben) verantwortlich und gewährleistet, dass diese frei von Rechten Dritter sind und nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Der ANBIETER ist zu einer inhaltlichen Prüfung nicht verpflichtet. 9.4. Termine können, sofern die Art der Leistung keine Anwesenheit vor Ort erfordert, digital durchgeführt werden (z. B. per Videokonferenz). 9.5. Der KUNDE ist selbst dafür verantwortlich, die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des Angebots bereitzuhalten, und wirkt bei technischen Problemen im zumutbaren Rahmen an der Lösung mit.
10. Vertragslaufzeit
10.1. Der Vertrag wird für die individuell vereinbarte Erstlaufzeit fest geschlossen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. 10.2. Die Vertragslaufzeit beginnt, sofern nicht abweichend geregelt, mit Abschluss der Einrichtungsphase, spätestens einen Monat nach Vertragsschluss. Die Fälligkeit einer vereinbarten Einrichtungspauschale bleibt hiervon unberührt. 10.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
11. Zahlungsbedingungen
11.1. Die Zahlung ist per Lastschrifteinzug, Rechnung oder Vorkasse möglich. 11.2. Bei Zahlung per Lastschrifteinzug erteilt der KUNDE dem ANBIETER unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, eine SEPA-Einzugsermächtigung. Der ANBIETER ist nicht verantwortlich für Überziehungsgebühren oder vergleichbare Kosten, die die Bank oder das Kreditinstitut des KUNDEN in Rechnung stellt.
12. Haftung auf Schadensersatz
12.1. Der ANBIETER haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen. 12.2. Der ANBIETER haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des ANBIETERS, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen Nichteinhaltung einer Garantie oder wegen arglistig verschwiegener Mängel. 12.3. Für Schäden aus der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) haftet der ANBIETER beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. 12.4. Innerhalb der Grenzen der Absätze 2 und 3 haftet der ANBIETER nicht für Daten- und Programmverluste; die Haftung ist der Höhe nach auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung angefallen wäre. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt dem ANBIETER vorbehalten. Der KUNDE ist für die Sicherung eigener Daten und die Abwehr von Schadsoftware nach dem Stand der Technik selbst verantwortlich.
13. Datenschutz und Geheimhaltung
13.1. Der ANBIETER verarbeitet personenbezogene Daten (u. a. Bestands- und Nutzungsdaten des KUNDEN sowie Bewerberdaten der KANDIDATEN) im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses und im Einklang mit der DSGVO. Einzelheiten – insbesondere zu Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und, soweit KANDIDATEN aus Nicht-EU/EWR-Staaten vermittelt werden (z. B. Marokko, Vietnam), zu den getroffenen Garantien für die Datenübermittlung in Drittstaaten (Art. 44 ff. DSGVO) – regelt die gesonderte Datenschutzerklärung des ANBIETERS. 13.2. Die PARTEIEN verpflichten sich, im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordene, nicht offenkundige oder allgemein zugängliche Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Für Kandidatenprofile und Bewerberunterlagen gilt ergänzend Ziffer 4.10.
14. Widerrufsrecht
14.1. Der ANBIETER schließt ausschließlich Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB; ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht daher nicht.
15. Referenznennung
15.1. Der ANBIETER darf den KUNDEN in geeigneten Medien als Referenz benennen; dies umfasst auch die Nennung geschützter Marken, Bezeichnungen oder Logos des KUNDEN. Eine Pflicht zur Nennung besteht nicht. Der KUNDE kann dieser Nennung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
16. Allgemeine Bestimmungen
16.1. Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des ANBIETERS (Lemgo). 16.2. Auf sämtliche Streitigkeiten findet, unabhängig vom Rechtsgrund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts Anwendung. 16.3. Zusätzliche oder abweichende Bestimmungen, die die PARTEIEN schriftlich vereinbaren, werden ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung Vertragsbestandteil. 16.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken. 16.5. Der ANBIETER kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn dies zur Anpassung an geänderte Rechtslagen, Rechtsprechung oder wesentliche Änderungen des Leistungsangebots erforderlich und dem KUNDEN zumutbar ist. Der ANBIETER informiert den KUNDEN mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderung in Textform. Widerspricht der KUNDE nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen; hierauf weist der ANBIETER in der Mitteilung gesondert hin. Widerspricht der KUNDE, kann er den betroffenen Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich kündigen. Stand: Juli 2026